Diepholz 1890


Hierzu drei Mark in einer Marke kassiert
Diepholz den sechsten Mai 1890
königliches Steueramt I

Meyer

Zwischen
1. den Vertretern der Erben des […]
Färbers Carl Langrehr zu Diepholz nämlich
a. Wittwe Louise Langrehr geb Friedhoff
zu Diepholz und
b. Lohgerber Friedrich Kinghorst* daher, als
Vormünder für die beiden minderjährigen
Kinder Carl Friedrich Langrehr und August
Wilhelm Langrehr,
c. Kaufmann Wilhelm Feuhs zu Diepholz
als Generalbevollmächtigter der volljährigen
Kinder Friedrich Langrehr in Wilhelms-
hafen, Bernhard Langrehr in Norddrebber,
Bertha Langrehr in Diepholz und Dora
Langrehr in London
als Verkäufer einerseits und

2. dem Lohgerber Wilhelm Müller HN 206 zu Diepholz
und Kaufmann Heinrich Kläning HN 230 daher
beide als Käufer andererseits ist nachstehender
Kaufcontract verabredet und abgeschlossen
worden

§1

Die ad 1. genannten Verkäufer verkaufen
Namens der Langrehr’schen Erben die
denselben bisher zugehörenden Torfstichsberechtigung
im Diepholzer Hochmoore, belegen zwischen
den Möören des Tuchmachers August Klatte
und des Kratzenmachers Heinrich Schöttler,
sowie die zur Langrehr’schen Bürgerstelle
gehörende Weideberechtigung an den unge-
theilten Gemeinheiten in Diepholzer Moore,
an die ad 2 genannten beiden Käufer
Müller und Kläning zu den vereinbarten
Kaufpreise von 260 Mk in Worten zwei
hundert und sechzig Mark

§2

Käufer haben den in §1 stipulierten
Kaufpreis am 26 September 1890 an den
mit der Hebung der Kaufgelder beauftragten
Auctionator Fritz Klatte in Diepholz zu bezahlen

§3

Die Nutzung der Kaufobjekte beginnt
am 15. April 1890

§4
Das Eigenthumsrecht an den verkauften
Gegenständen geht auf die Käufer über,
sobald vollständige Zahlung der Kaufgelder
erfolgt ist.

§5
Die Größe wie auch die Grenzen der
Torfstichsberechtigung kann nicht angegeben
werden, und für etwaige Mängel und Fehler
der verkauften Gegenstände keine Gewähr
geleistet, dieselben weden vielmehr in
dem Umfange und Zustand verkauft,
wie sie den Langrehr’schen Erben bisher eigen-
thümlich zugehört haben.

§6
Alle Lasten und Abgaben, welche auf
den Kaufobjekten ruhen oder noch darauf gelegt
werden, geht vom 1. October 1890
an auf die Käufer über.

§7
Die Kosten dieses Contracts, die Kaufstempel
steuer und die Umschreibungskosten im
Moorregister tragen Käufer allein.

§8
Contrahenten haben vorstehenden Contract
nach reiflicher Ueberlegung unter sich abgeschlossen
entsagen daher allen ihnen gegen diesen
Contract etwa zustehenden einreden verpflichten
sich vielmehr denselben in allen Puncten
aufrecht zu verhalten und bekunden solches
durch ihre eigenhändige Namensunterschrift
So geschehen zu Diepholz den 5 Mai 1890

L LangreheWw, Vormünderin
F Kinghorst, Gegenvormund
Wilhelm Feuhs, Bevollmächtigter als Verkäufer
F.W. Müller als Käufer
H Kläning als Käufer

* Vater von Friedrich Wilhelm Kinghorst

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